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9 PUNKTE, DIE SIE WISSEN SOLLTEN -:- Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
 


Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir (Detlef Mueller Designer AGD) erteilten Aufträge. Sie gelten
als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend nach Auftragsvergabe widersprochen wird.



1. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

_1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

_1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist.

_1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

_1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
ü bertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

_1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis
eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis
geltend zu machen, bleibt unberührt.
Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist,
ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.

_1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


2. VERGÜTUNG

_2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine
einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen
SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

_2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt die Vergütung für die Nutzung.

_2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist
der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die
Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

_2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.



3. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

_3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme
des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe
finanzielle Vorleistung
en, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der
Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach
Ablieferung.



4. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

_4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD gesondert berechnet.

_4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer
entsprechende Vollmacht zu erteilen.

_4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers
abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört
insbesondere die Übernahme der Kosten.

_4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung
von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu
erstatten.

_4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit
dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.



5. EIGENTUMSVORBEHALT

_5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.

_5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die
Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

_5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.

_5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.



6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

_6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

_6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei
Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die
notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur
bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

_6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie
ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung
zu verwenden.



7. HAFTUNG

_7.1. Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays,
Layouts etc nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

_7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

_7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

_7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

_7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung des Designers.

_7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der
Arbeiten haftet der Designer nicht.

_7.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Designer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme
des Werkes.



8. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

_8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Ä nderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene Arbeiten.

_8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

_8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen
berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.



9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

_9.1. Erfüllungsort ist Köln.


_9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht.

_9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

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Kommunikation, Werbung und Design
Detlef G. Mueller (Designer AGD)
Stand : Januar 2008


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