Die nachfolgenden AVG gelten
für
alle mir (Detlef Mueller Designer AGD) erteilten Aufträge.
Sie gelten
als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend nach
Auftragsvergabe widersprochen wird.
1. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
_1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den
Werkleistungen gerichtet ist.
_1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen
dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes
gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist.
_1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder
im
Original noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den
Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung
nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag
für
Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung
als vereinbart.
_1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber
die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur
das einfache Nutzungsrecht ü bertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung. Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung über.
_1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts
auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz.
Ohne Nachweis
eines höheren Schadens beträgt
der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem
Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen
Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden
bei Nachweis
geltend zu machen, bleibt unberührt.
Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist,
ist
die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
_1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe
der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. VERGÜTUNG
_2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit
der Einräumung von Nutzungsrechten eine
einheitliche
Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des
Tarifvertrages für Design-Leistungen
SDSt/AGD, sofern
keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
_2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur
Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt
die Vergütung für die Nutzung.
_2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist
der
Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung
nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die
Differenz
zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung
und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
_2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche
sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. FÄLLIGKEIT
DER VERGÜTUNG
_3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig.
Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die
bestellten Arbeiten
in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme
des Teiles fällig. Erstreckt sich
ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er
vom Designer hohe
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der
Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der
Arbeiten, 1/3 nach
Ablieferung.
4. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN-
UND REISEKOSTEN
_4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung
von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
Drucküberwachung
werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen
SDSt/AGD gesondert berechnet.
_4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, dem Designer
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
_4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Designers
abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer
im Innenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
Dazu gehört
insbesondere die Übernahme der Kosten.
_4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere
für spezielle Materialien, für die Anfertigung
von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz
und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
_4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen und mit
dem Auftraggeber abgesprochen
sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
_5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.
_5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht
ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat
der Auftraggeber die
Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines
weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
_5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt
auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.
_5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder
Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten,
so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur
Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung
des Designers geändert werden.
6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG
UND BELEGMUSTER
_6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind
dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
_6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer
erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei
Übernahme
der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt,
nach eigenem Ermessen die
notwendigen Entscheidungen zu treffen
und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für
Fehler nur
bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
_6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt
der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie
ungefaltete
Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese
Muster zum Zwecke der Eigenwerbung
zu verwenden.
7. HAFTUNG
_7.1. Der Designer haftet für entstandene Schäden
an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays,
Layouts
etc nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
_7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber
hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen
nicht.
_7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag
gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
keine Erfüllungsgehilfen
des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden
und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
_7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen
oder Reinzeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text
und Bild.
_7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe,
Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen
entfällt
jede Haftung des Designers.
_7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der
Arbeiten
haftet der Designer nicht.
_7.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim
Designer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren
in einem Jahr nach Abnahme
des Werkes.
8. GESTALTUNGSFREIHEIT
UND VORLAGEN
_8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung
sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion
Ä nderungen, so hat er die Mehrkosten
zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch
für bereits
begonnene Arbeiten.
_8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann
er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
_8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung
aller dem Designer übergebenen Vorlagen
berechtigt ist.
Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber den Designer von
allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
_9.1. Erfüllungsort ist Köln.
_9.2. Die Unwirksamkeit einer der
vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen
Bestimmungen
nicht.
_9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
muellerkonzept
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Kommunikation, Werbung und Design
Detlef G. Mueller (Designer AGD)
Stand : Januar 2008
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